Unsere AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Gutachtenerstellung oder Beratung oder Schulungen. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigenbüros gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigenbüro Rhein-Neckar GmbH unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.

Ausführender des Auftrages ist das WRP Kfz-Sachverständigenbüro Rhein Neckar GmbH in der Friedrichstraße 12 in 68723 Oftersheim.

§ 2 Rechte und Pflichten

Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens oder Beratung oder Schulung wird vom Sachverständigenbüro Rhein Neckar GmbH nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens / der beauftragten Arbeit zur Folge hätten. Das Sachverständigenbüro Rhein Neckar GmbH kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendige Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 550 Km 8 ab Büroadresse des Sachverständigenbüro Rhein Neckar GmbH)

§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für das Sachverständigenbüro und den Sachbearbeiter notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat das Sachverständigenbüro bei der Arbeit zu unterstützen und den Zugang zum Objekt oder Unterlagen zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet das WRP Kfz-Sachverständigenbüro Rhein- Neckar GmbH unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.

§ 4Hilfskräfte

Das WRP Kfz-Sachverständigenbüro Rhein Neckar GmbH ist verpflichtet, das Gutachten nur mit geschulten Fachkräften zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrages notwendig ist, kann das SV-Büro nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von 250,00 € im Einzelfall, höchstens aber jedoch bis zur Höhe von 10 % der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.

§ 5 Terminvereinbarung

Das Sachverständigenbüro hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

§ 6 Schweigepflicht

Das Sachverständigenbüro Rhein Neckar GmbH ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat das Büro Verschwiegenheit zu wahren. Das Sachverständigenbüro ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

§ 7 Urheberrecht

Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten / Bericht nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Berichtes oder Gutachtens ebenso wie die erstellten Lichtbilder sind nur möglich, wenn das Sachverständigenbüro hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat. Das Sachverständigenbüro hat an dem von ihm erstellten Auftrag (Gutachten, Bericht, Schulungsunterlagen) ein Urheberrecht.

§ 8 Auskunftspflicht

Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigenbüro Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten oder die beauftragte Arbeit termingerecht fertiggestellt werden kann, ob zu den anfänglichen vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten Stand des Gutachtens.

§ 9 Vergütung

Grundlage für die Vergütung des Sachverständigenbüros sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtenauftrages oder sonstiger vereinbarten Dienstleistungen. Das Sachverständigenbüro kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeforderten Vorauszahlungen ist im Auftrag anzugeben. Das Sachverständigenbüro ist berechtigt, erst nach Eingang der Zahlungen/ Vorauszahlungen tätig zu werden. Das Sachverständigenbüro hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung / Bearbeitung des Auftrages notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Die Gebührenrechnung der Sachverständigentätigkeit kann entweder am Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach den in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach Zeitaufwand. Als Stundensätze gelten:

Für Sachverständige 125,00 € netto

Hilfskraft 40,00 € netto

Fahrtkosten pro km 0,50 € netto

Weitere Arbeiten nach Aufwand oder Bedarf

Im Einzelfall kann das Sachverständigenbüro diese Gebühren um bis zu 20 % überschreiten, wenn von ihm nur eine Teilleistung gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer

Einsatz des Sachverständigen gefordert wird. Die Leistungen der erbrachten Arbeiten, sowie Auslagen, die das Sachverständigenbüro in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 10 Zahlungen

Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens oder der bestellten Leistung fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort und ohne Abzug per Überweisung auf das angegebene Konto in der Rechnung zu zahlen. Bei nicht Zahlung werden höhere Kosten anfallen, die der Auftraggeber dann komplett zu übernehmen hat und dafür auch haftet.

Des Weiteren ist das Sachverständigenbüro befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu verlangen.

§ 11 Haftung

Das Sachverständigenbüro mit Sitz in Oftersheim haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. Das Sachverständigenbüro haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen, gleich aus welchem Rechtsgrund- nur dann, wenn die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. § 939 BGB bleibt unberührt. Alle darüberhinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Sollte der Auftraggeber die Leistung (Gutachten, Bericht) an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Erstellt den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.

Sollte es Ansprüche geben, sind diese nur an das WRP Kfz-Sachverständigenbüro Rhein Neckar GmbH in Oftersheim zu richten, diese werden dann geprüft und bearbeitet. Das Herantreten an einzelne Mitarbeiter oder Geltendmachung von Ansprüchen des Auftraggebers, ist nicht zulässig.

Ansprüche von fehlerhaften Arbeiten oder Dienstleistungen (Gutachten, Schulungen, Berichten, Beratungen) sind ab Rechnungsdatum in der Zeit von 2 Jahren an das WRP Kfz-Sachverständigenbüro Rhein Neckar GmbH zu stellen. Eine spätere Bearbeitung ist gemäß der Gesetzeslage und den Vorgaben der Betriebshaftpflichtversicherung nicht möglich.

§ 12 Kündigung

Eine Kündigung des Auftrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Als wichtiger Grund gilt, wenn das Sachverständigenbüro in grober Weise gegen, die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen oder den aktuellen gesetzlichen Vorgaben verstößt.

Oder der Auftragsgeber seiner Mitwirkpflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen / Bearbeiter keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber dem SV-Büro falsche Angaben macht oder bei der Arbeit behindert oder ein pflichtwidriges Verhalten aufführt.

Für eine Kündigung hat der Auftraggeber die gesetzlichen Fristen, bei Dienstleistungen mit Abschluss im Büro und außerhalb des Büros.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Oftersheim, der Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Schwetzingen

§ 14 Datenschutz

Die ausführlichen Hinweise zum Datenschutz findet man in der aktuellen Version bei der Beauftragung und auf der Homepage www.sv-rheinneckar.de unter Datenschutz.

Jeder Kunde wird über die Datenschutzvorgaben informiert und bekommt Kenntnisse, wofür und warum die Daten und benötigt werden.

§ 15 Schlussbestimmungen

Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.

ABG Stand Juni 2020

Die AGBs wurden geändert wegen Hinweis auf Datenschutz und die neue Adresse.

Jeder Kunde bekommt die AGB zur Einsicht, zusätzlich hängen sie in unseren Büroräumen aus, ebenso wird die aktuellste Version auf der Homepage unter www.sv-rheinneckar.de im Bereich AGB veröffentlicht.